…und wie ist es hiermit? – juristische Mythenforschung Teil 2


Vorfreude

Weiter geht es mit den Dingen, die unsereinem echte Kopfschmerzen bereiten können. Einen ganz herzlichen Dank möchte ich meiner Rechtsanwältin Nadine Martin für den ein oder anderen sehr hilfreichen Hinweis aussprechen: Danke!

Darf ich meine Konzertbilder verkaufen? An wen?

Langsam wird es kompliziert. Denn auch die Vermarktung – was ja nichts anderes als eine Verbreitung ist und uns damit einmal mehr den §22 KUG in den Weg stellt – ist erst einmal von dem Einverständnis der abgebildeten Person(en) abhängig. Dass das Einverständnis für Eure Fotos vom Bühnengeschehen durch die Akkreditierung als gegeben vorausgesetzt werden kann, haben wir schon geklärt… oder nicht?

Wie immer wenn man es mit Gesetzen und Menschen, die damit arbeiten zu tun bekommt, ist nichts so einfach, wie es im ersten Moment scheint. Auch das mit dem Einverständnis nicht. Bis gerade eben ging die Betrachtung hier von einer „einfachen“ Akkreditierung ohne großen Fotovertrag aus. Bis gerade eben haben wir uns über Veröffentlichungen unterhalten, die ja durchaus auch im Eigeninteresse der Künstler sind. Bis gerade eben war das Leben noch einfach, es ging nicht (direkt) um Geld.

Die meisten Künstler (und deren Manager) haben mit kostenloser Werbung in Form von veröffentlichten Fotos und Berichten nichts einzuwenden. Wenn Ihr durch die Form Eurer Akkreditierung (z.B. über ein bestimmtes Medium, einen expliziten Vertrag,…) nicht eingeschränkt seid, könnt Ihr also auch davon ausgehen, dass derVerkauf der Bilder an Zeitungen, Magazine oder ähnliche Medien zu Zwecken der Berichterstattung über die Künstler oder die Veranstaltung durch die (evtl. nur implizite) Erlaubnis der Akkreditierung selbst gedeckt ist.

Außerdem bedeutet es niemals ein Problem, einer fotografierten Person selbst die Werke zum Kauf anzubieten.

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Darf ich meine Konzertbilder anders nutzen?

Genau jetzt fangen die Probleme an. Genauso wie Ihr ohne Weiteres davon ausgehen dürft, dass die Sache mit der Veröffentlichung und dem Verkauf zu Reportagezwecken durch das implizite Einverständnis der Akkreditierung gedeckt ist, könnt Ihr davon ausgehen, dass jede andere Form der kommerziellen Nutzung nicht gedeckt ist. Ja, auch hier schlägt wieder der §22 KUG unbarmherzig zu und Ihr könnt Euch sicher sein, dass man Seitens der Künstler sehr schnell sehr humorlos wird, wenn Ihr versucht, Euren eigenen Fanshop aufzumachen.

In der Praxis bedeutet das, dass nahezu alles, was Ihr außerhalb der Berichterstattung, der Tätigkeit für Eure Bildagentur oder dem Verkauf direkt an die Künstler ohne explizites Einverständnis nicht möglich ist.

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Was ist mit Publikumsimpressionen und anderen Fotos?

Hier gilt im Prinzip das Selbe. Ihr braucht zwingend das Einverständnis des/der Abgebildeten, wenn Ihr ein Bild jemand anderem zum Kauf anbieten wollt. Die Ausnahmen, die das KUG da zulässt, hatten wir ja schon. Kurzfassung: Große Menschenmengen, Beiwerk, keine (erkennbare) Person abgebildet, …

Wichtig ist hierbei, dass ein Einverständnis zur Veröffentlichung (wie bereits erwähnt) nicht unbedingt auch bedeutet, dass Ihr ein Einverständnis zum Verkauf (an Dritte) habt.

Fazit

Wenn es um Geld und andere Menschen geht, wird das Leben ganz schnell ganz kompliziert. Gerade beim Verkauf von Bildern reagieren einige Zeitgenossen sehr empfindlich. Als Grundregel gilt in der Fotografie: wenn Ihr mit den Bildern mehr machen wollt als sie sich Euch anschauen, braucht ihr dazu das explizite Einverständnis der abgebildeten Personen. Eure Akkreditierung umfasst maximal den Verkauf der Bilder zum Zweck der Berichterstattung oder an die Künstler selbst.

Wie immer gilt: ich bin weder Rechtsanwalt noch ist das hier eine Rechtsberatung.